Sanierungspflicht
Pflicht, eine Altlast zu beseitigen oder zu sichern - unabhängig davon, wer sie verursacht hat.
Erläuterung
Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG treffen die Pflicht der Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Die Behörde wählt nach Effektivität der Gefahrenabwehr aus, in der Praxis oft den zahlungsfähigen Eigentümer. Zwischen mehreren Verpflichteten besteht ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG.
Verwandte Begriffe
- BBodSchG
- Bundes-Bodenschutzgesetz, seit 1999 die bundesweite Rechtsgrundlage für Bodenschutz und Altlasten.
- Zustandsstörer
- Wer die tatsächliche oder rechtliche Sachherrschaft über das belastete Grundstück hat.