7 Min. Lesezeit · zuletzt aktualisiert am 24.08.2026
Wer die Auskunft beantragen darf
Das Altlastenverzeichnis ist nicht öffentlich. Wer eine Auskunft zu einem konkreten Grundstück will, muss ein berechtigtes Interesse darlegen. In der Praxis akzeptieren die Behörden:
- Eigentümer: Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid
- Kaufinteressenten: Vollmacht des Eigentümers oder Kaufvertragsentwurf des Notars
- Erben: Erbschein oder Testamentseröffnungsprotokoll
- Bauherren und Projektentwickler: Bezug zum konkreten Vorhaben, oft mit Lageplan
- Gutachter, Notare, Rechtsanwälte: Vollmacht des Auftraggebers
- Banken: im Rahmen einer laufenden Finanzierungsprüfung, meist über den Kunden
Reine Neugier oder ein allgemeines Rechercheinteresse reichen nicht. Anfragen ohne Bezug zu einem bestimmten Flurstück werden regelmäßig abgelehnt.
Welche Angaben Sie brauchen
Die Behörde ordnet Anfragen über das Flurstück zu, nicht über die Adresse. Halten Sie deshalb bereit:
- Gemarkung
- Flur
- Flurstücksnummer (bei mehreren Teilflächen alle)
- Anschrift des Grundstücks als zusätzliche Orientierung
Diese Angaben stehen im Grundbuchauszug (Bestandsverzeichnis) und in der Flurkarte. Ohne sie kann die Behörde ein Grundstück in dicht bebauten Gebieten nicht eindeutig zuordnen und fragt nach - das kostet ein bis zwei Wochen.
Der Antrag
Ein formloses Schreiben genügt in aller Regel. Manche Kreise stellen ein Formular bereit, verlangen es aber nicht zwingend. Der Antrag sollte enthalten:
- Ihre Kontaktdaten
- die Flurstücksangaben
- eine kurze Begründung des berechtigten Interesses
- den Nachweis dazu als Anlage
- die Bitte, sowohl den Verdachtsflächenbestand als auch die bestätigten Altlasten zu prüfen
Der letzte Punkt ist wichtiger, als er klingt: Einige Länder führen Verdachtsflächen in einem vorgelagerten Bestand - in Hessen etwa in der Altflächendatei ALTIS. Eine Auskunft, die nur den Altlastenbestand abfragt, kann formal korrekt negativ ausfallen, obwohl die Fläche als verdächtig geführt wird.
Kosten und Dauer
Die Gebühr richtet sich nach Landesrecht und dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Stelle. Üblich sind 25 bis 150 Euro je Anfrage beziehungsweise je Flurstück. Manche Kommunen erteilen eine einfache Negativauskunft gebührenfrei, andere rechnen nach Zeitaufwand ab. Die Rahmen der einzelnen Länder finden Sie in der Ländervergleichstabelle und im Artikel Kosten der Altlastenauskunft.
Die Bearbeitungszeit liegt üblicherweise bei ein bis vier Wochen. Länger dauert es, wenn eine Akte aus dem Archiv geholt oder eine historische Recherche durchgeführt werden muss. Planen Sie den Antrag deshalb früh - nicht erst eine Woche vor dem Notartermin.
Den Bescheid lesen
Ein Bescheid fällt typischerweise in eine von drei Kategorien:
| Aussage | Bedeutung | Empfehlung |
|---|---|---|
| Keine Eintragung vorhanden | Der Behörde ist zu diesem Flurstück nichts bekannt. | Bei unauffälliger Historie ausreichend. Bei gewerblicher Vornutzung zusätzlich historische Recherche. |
| Fläche als altlastverdächtig erfasst | Verdacht aus der Nutzungshistorie, keine Messwerte. | Orientierende Untersuchung vor dem Kauf, Kostenregelung in den Vertrag. |
| Fläche als Altlast eingestuft | Schädliche Bodenveränderung ist festgestellt. | Akteneinsicht, Sanierungskosten schätzen lassen, Haftung vertraglich klären. |
Bei den letzten beiden Varianten lohnt ein zweiter Schritt: die Akteneinsicht nach Landesrecht beziehungsweise dem Umweltinformationsgesetz. In der Akte stehen die konkreten Messwerte, die Lage der Bohrpunkte und die behördliche Bewertung - Informationen, die im knappen Auskunftsschreiben fehlen und für die Kostenschätzung entscheidend sind.
Grenzen der Auskunft
Eine Negativauskunft ist kein Unbedenklichkeitsnachweis. Sie sagt nur, dass die Behörde keine Erkenntnisse hat. Flächen ohne auffällige Historie wurden vielerorts nie systematisch erfasst, und die historische Erhebung der 1990er-Jahre hat kleinere Betriebe - Hofwerkstätten, Hausbrandtankstellen, Kleingalvaniken - oft nicht erfasst.
Bei Grundstücken mit gewerblicher oder industrieller Vornutzung ersetzt die Auskunft deshalb keine orientierende Bodenuntersuchung. Sie ist der erste, günstigste Schritt - nicht der letzte.
Selbst beantragen oder über einen Service
Der Weg über die Behörde direkt ist der günstigste: Sie zahlen nur die amtliche Gebühr. Anschrift und Kontakt der für Ihr Grundstück zuständigen Stelle finden Sie über die Ortssuche.
Ein Antragsservice - auch unserer - nimmt Ihnen die Ermittlung der Zuständigkeit, das Formulieren des Antrags und die Korrespondenz ab und berechnet dafür ein Honorar zusätzlich zur amtlichen Gebühr. Das lohnt sich vor allem, wenn mehrere Unterlagen gleichzeitig gebraucht werden oder die Zuständigkeit unklar ist. Zum Online-Antrag.