Altlastenverzeichnis Rhein-Erft-Kreis
Für Grundstücke im Rhein-Erft-Kreis führt die untere Bodenschutzbehörde das Altlastenkataster nach dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen. Nach § 8 LBodSchG NRW führen die unteren Bodenschutzbehörden das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Betroffene Eigentümer werden über die Eintragung informiert. Das LANUV führt den landesweiten Datenbestand.
Untere Bodenschutzbehörde im Rhein-Erft-Kreis
Auskunft aus dem Altlastenkataster
Die Auskunft bezieht sich immer auf ein konkretes Flurstück, nicht auf eine Adresse oder einen Ortsteil. Halten Sie Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer bereit - beides steht im Grundbuchauszug und in der Flurkarte.
Als Eigentümer weisen Sie Ihr berechtigtes Interesse mit dem Grundbuchauszug nach. Als Kaufinteressent brauchen Sie eine Vollmacht des Eigentümers oder einen Kaufvertragsentwurf. Auskunft nach Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung, meist 30 bis 130 Euro.
Orte im Rhein-Erft-Kreis
Für diese Gemeinden und Städte im Rhein-Erft-Kreis ist die untere Bodenschutzbehörde des Kreises zuständig.
Rechtsgrundlage in Nordrhein-Westfalen
| Amtliche Bezeichnung | Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten |
|---|---|
| Fachinformationssystem | Fachinformationssystem Stoffliche Bodenbelastung (FIS StoBo) |
| Landesgesetz | Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LBodSchG NRW) |
| Bundesrecht | Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG), BBodSchV |
| Fachbehörde des Landes | Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) |
| Untere Bodenschutzbehörde | Kreise und kreisfreie Städte |
| Gebührenrahmen | Auskunft nach Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung, meist 30 bis 130 Euro |
Nach § 8 LBodSchG NRW führen die unteren Bodenschutzbehörden das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Betroffene Eigentümer werden über die Eintragung informiert. Das LANUV führt den landesweiten Datenbestand.
Angaben zum Landesrecht nach dem Stand der Recherche und ohne Gewähr. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des Gesetzes sowie die Gebührenordnung der zuständigen Stelle.
Häufige Fragen zum Rhein-Erft-Kreis
Wer führt das Altlastenkataster für Rhein-Erft-Kreis?
Die untere Bodenschutzbehörde Rhein-Erft-Kreis führt das Altlastenkataster für alle Gemeinden im Kreisgebiet. Nach § 8 LBodSchG NRW führen die unteren Bodenschutzbehörden das Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten. Betroffene Eigentümer werden über die Eintragung informiert. Das LANUV führt den landesweiten Datenbestand.
Für welche Orte gilt die Zuständigkeit?
Die Zuständigkeit umfasst alle Gemeinden und Städte im Rhein-Erft-Kreis. Eine Ausnahme bilden kreisangehörige große Städte, die in einigen Ländern eigene untere Bodenschutzbehörden unterhalten.